Ab 1. Oktober gelten für Arbeiter und Angestellte die gleichen Kündigungsfristen. Endlich? Jein. Denn beschlossen hat das der Nationalrat bereits 2017. Dass die Regelung erst jetzt in Kraft tritt, hat ihr geschadet. Unsicherheiten sind die Folge. Die AK rät im Zweifelsfall dringend zur Rechtsberatung.
Bislang sah das Angestelltengesetz bei Kündigung durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin Fristen von mindestens sechs Wochen vor, Arbeiterinnen und Arbeiter konnten im Extremfall innerhalb weniger Tage gekündigt werden. 2017 korrigierte der Nationalrat die Ungleichheit. Aber die Neuregelung wurde inzwischen zweimal verschoben. Sie tritt nun am Freitag, 1. Oktober 2021, in Kraft: Für Kündigungen, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden, gelten nun neue gesetzliche Regelungen.
Eigentlich hätte die Angleichung der Kündigungsbestimmungen schon per 1. Jänner 2021 in Kraft treten sollen. Dann wurde der 1. Juli 2021 anvisiert, letztlich ist es der 1. Oktober 2021 geworden. Warum die Verschiebungen? Arbeitsminister Martin Kocher führt die Folgen der Pandemie ins Treffen. Die krisengeplagten Unternehmen sollten Zeit finden, sich auf die geänderten Gegebenheiten vorzubereiten.
Was ist nun neu? Wie beim Angestellten gelten auch für den Arbeiter nach der neuen gesetzlichen Regelung bei Kündigung durch Arbeitgeber folgende Kündigungsfristen:
– bis zum vollendeten 2. Dienstjahr – sechs Wochen
– nach dem vollendeten 2. Dienstjahr – zwei Monate
– nach dem vollendeten 5. Dienstjahr – drei Monate
– nach dem vollendeten 15. Dienstjahr – vier Monate
– nach dem vollendeten 25. Dienstjahr – fünf Monate
Die Kündigungsfrist muss am Quartalsende enden. Im Dienstvertrag kann vereinbart werden, dass Kündigungen davon abweichend auch zum Ende des Monats oder zum 15. jeden Monats möglich sind.
Der Arbeiter hat, sofern keine für ihn bessere Regelung anzuwenden ist, zum Monatsletzten mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Es kann aber innerhalb bestimmter Grenzen auch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Doch die mehrmaligen Verschiebungen haben unangenehme Folgen, warnt AK-Juristin Tamara Thöny-Maier. „Unter anderem haben sie dazu geführt, dass in Kollektivverträgen und Arbeitsverträgen auf unterschiedliche Daten Bezug genommen wird, was die Rechtslage teilweise sehr unübersichtlich macht. Es ist absehbar, dass dies den einen oder anderen Rechtsstreit aufgrund falscher Kündigungsaussprüche nach sich ziehen wird.“ Aus diesem Grund rät die Arbeiterkammer sowohl bei Erhalt einer Kündigung als auch vor Ausspruch einer Kündigung den Weg zur Rechtsberatung, damit der Vertrag eingesehen und geprüft werden kann, was im Einzelfall nun wirklich gilt.
Dazu kommt, dass die neue gesetzliche Regelung nicht in Saisonbranchen gilt. Was aber eine Saisonbranche ist, ist leider auch nicht in allen Fällen klar. Klarheit herrscht lediglich dort, wo die Kollektivvertragspartner sich im Kollektivvertrag auf eine ausdrückliche Feststellung dieses Umstands geeinigt haben. Auch dieser Punkt lässt somit eine Häufung von Rechtsstreitigkeiten erwarten.
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