Fahrzeug-Beschlagnahmung kann zu unverhältnismäßiger Bestrafung führen

ARBÖ sieht Schwierigkeiten bei der Umsetzung der angekündigten Gesetzesnovelle.

Der ARBÖ begrüßt grundsätzlich alle Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit erhöhen und uneinsichtige Raserinnen und Raser, die Leben gefährden, einbremst. Mit der heute, Montag, angekündigten Gesetzesnovelle soll den Behörden ein leicht umzusetzendes Instrument in die Hand gegeben werden, mit dem Raser schnell aus dem Verkehr gezogen werden können.

„Unbelehrbare Raserinnen und Raser haben auf der Straße nichts verloren. Ob die Beschlagnahmung des Fahrzeugs aber die richtige Maßnahme ist, bleibt abzuwarten. Wir sehen praktische Probleme bei diesem Vorhaben“, so KommR Mag. Gerald Kumnig, ARBÖ-Generalsekretär, in einer ersten Stellungnahme nach der Präsentation. Künftig wird bei einer Tempoüberschreitung von mehr als 60 km/h innerorts und mehr als 70 km/h außerorts das Fahrzeug für zwei Wochen beschlagnahmt und für Wiederholungstäterinnen bzw. Wiederholungstäter ein Verfallsverfahren eingeleitet. Ab 80km/h (Ortsgebiet) und 90 km/h (Freiland) soll dieser Vorgang auch schon bei Ersttäterinnen und Erststätern möglich sein.
Konkret kann die angekündigte Novelle zu einer unverhältnismäßigen Bestrafung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer führen, wie Gerald Kumnig weiter ausführt: „Die Beschlagnahmung ist als Strafe zu werten. Daher zahlt jemand, dessen 1.000-Euro-Fahrzeug beschlagnahmt wird eigentlich viel weniger Strafe als jemand der sein 100.000 Euro-Auto abgeben muss.“ Zusätzlich zum Problem mit unterschiedlichen Strafhöhen sieht der ARBÖ auch Herausforderungen bei Leasing- oder Leihfahrzeugen. „Und letztlich wird sich jeder sehr gut überlegen, ob er sein Fahrzeug im privaten Umfeld verborgen möchte, wenn es möglicherweise nicht mehr zurückkommt. Wir erwarten den Begutachtungsentwurf und werden unsere Bedenken äußern, so für die Umsetzung keine gesetzliche Grundlage, die auch verfassungsrechtlich hält, im Gesetzesentwurf geschaffen wurde“, schließt KommR Mag. Gerald Kumnig ab.

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