Die Fehler in der Berechnung der Altersteilzeit wurden glücklicherweise rechtzeitig erkannt. „Wir sind nicht nur für alle da, die noch mitten im Berufsleben stehen, sondern auch für jene, die bereits vor der Pension stehen“, unterstreicht AK Präsident Bernhard Heinzle.
Dass es sich lohnt, schon bei vermeintlich kleinen Dingen die AK Expert:innen zu befragen, zeigt ein aktueller Fall aus dem Arbeitsrecht: Durch das rechtzeitige Einschreiten wurden einem Vorarlberger ganze 35.000 Euro gerettet. Grund war eine falsche Berechnung seiner Altersteilzeit-Vergütung.
Herr F. war über viele Jahre bei einem Vorarlberger Unternehmen angestellt. Als Dank für die gute Zusammenarbeit ermöglichte der Dienstgeber ihm die Inanspruchnahme der Altersteilzeit. Zwischen dem Betrieb und Herrn F. wurde eine Arbeitszeitreduktion von 100 Prozent auf 60 Prozent vereinbart.
In der Altersteilzeitvereinbarung wurde neben der Arbeitszeit auch das monatliche Gesamtentgelt vereinbart. Herr F. sollte künftig insgesamt 2.100 Euro brutto erhalten – 1.600 Euro Teilzeitentgelt und 500 Euro Lohnausgleich. So weit, so richtig.
2.100 Euro brutto vereinbart, aber nur 1.600 Euro brutto ausbezahlt
Nach Erhalt der ersten Gehaltsabrechnung mit Beginn der Altersteilzeit hatte Herr F. jedoch das Gefühl, dass etwas nicht stimmt und vereinbarte einen Beratungstermin bei der AK Vorarlberg. Dabei stellte sich heraus, dass mit Beginn der Altersteilzeit nur das Teilzeitentgelt in Höhe von 1.600 Euro brutto abgerechnet und ausbezahlt wurde. Der Lohnausgleich bzw. das vereinbarte Gesamtentgelt in Höhe von 2.100 Euro brutto fand aber nur bei der Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung Berücksichtigung.
Diese Vorgehensweise war in doppelter Hinsicht falsch, wie AK Arbeitsrechtsexpertin Julia Bischof erklärt: „Natürlich muss Herr F. sowohl das Teilzeitentgelt von 1.600 Euro brutto jeden Monat als auch den Lohnausgleich von 500 Euro brutto ausgezahlt bekommen. Dauert die Altersteilzeit fünf Jahre, würde sich dieser Fehler auf einen Bruttobetrag in Höhe von EUR 35.000,00 summieren.” Die AK Arbeitsrechtsexpertin stellte den Sachverhalt umgehend in einem Schreiben an den Arbeitgeber klar und so konnte der Fehler gleich behoben werden.
Falsche Beitragsgrundlage mit schwerwiegenden Konsequenzen
AK Arbeitsrechtsexpertin Julia Bischof fand aber noch einen weiteren Fehler: „Auch die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung stimmte nicht.“ Der Betrieb hatte nämlich den Betrag übermittelt, den Herr F. nun in der Altersteilzeit erhielt. „Laut Gesetz muss aber der Betrag vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit als Beitragsgrundlage gewählt werden.” Das hat gravierende Folgen, so Bischof: „Die Heranziehung einer zu geringen Beitragsgrundlage hätte zum Beispiel Einfluss auf die zukünftige Pension, etwaige Krankengeldzahlungen, die Abfertigung und vielem mehr. Da aber auch dieser Fehler aufgrund des Schreibens der Arbeiterkammer unverzüglich vom Dienstgeber korrigiert wurde, ist auch hier kein Schaden entstanden.“
AK hilft beim Übergang in die Altersteilzeit
„Die geförderte Altersteilzeit gibt älteren Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren“, erklärt AK Arbeitsrechtsexpertin Julia Bischof. „Mit Zustimmung der Arbeitgeber:innen wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die Arbeitnehmer:innen verlieren dabei weder Pensionsbezüge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.“
„Als AK sind wir nicht nur für alle da, die noch mitten im Berufsleben stehen, sondern auch für jene, die bereits vor der Pension stehen“, unterstreicht AK Präsident Bernhard Heinzle. „Deshalb beraten und unterstützen unsere Expert:innen auch beim Übergang in die Pension und bei der Inanspruchnahme der Altersteilzeit.“
Den Altersteilzeitrechner gibt es auf der Homepage der AK: https://www.arbeiterkammer.at/service/rechner/Altersteilzeit-Rechner.html
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