2024 kommen auf die Verkehrsteilnehmer:innen in Österreich einige Neuerungen zu. Der ÖAMTC gibt einen Überblick, was schon jetzt bekannt bzw. absehbar ist. Prinzipiell raten die Expert:innen des Mobilitätsclubs aufgrund der aktuellen und geplanten Besteuerungen, beim Autokauf noch stärker auf niedrige CO2-Emissionen und damit einen niedrigen Verbrauch zu achten. Das schont Umwelt und Geldbeutel.
Spritpreis-Erhöhung durch CO2-Bepreisung – Klimabonus soll entlasten
Die zusätzliche CO2-Bepreisung, die im Oktober 2022 in Kraft getreten ist, wird mit Jahresbeginn 2024 weiter erhöht. Nachdem die CO2-Bepreisung im Jahr 2023 aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise mit 32,5 Euro je Tonne weniger hoch ausfiel als ursprünglich geplant, steigt der Preis 2024 wie gesetzlich vorgesehen auf 45 Euro pro Tonne. 2024 zahlt man damit aufgrund der zusätzlichen CO2-Bepreisung an der Zapfsäule inklusive Umsatzsteuer in Summe 13,5 Cent je Liter Diesel und 12,3 Cent je Liter Benzin. Damit kommt es zu einer Erhöhung an der Zapfsäule um 3,7 bzw. 3,4 Cent je Liter.
Die Höhe des regionalen Klimabonus, der die Belastungen der zusätzlichen CO2-Bepreisung abfedern soll, wird für das Jahr 2024 erst festgelegt. Nachdem die CO2-Bepreisung für Haushalte um 38 Prozent steigt, ist die Politik gefordert, auch eine entsprechend höhere Entlastung über den Klimabonus festzulegen.
Weitere Verschärfungen bei der NoVA (Normverbrauchsabgabe)
Die NoVA – die u. a. einmalig für Neufahrzeuge zu zahlen ist – steigt mit Jahreswechsel für alle neuen Pkw, die mehr als 99 Gramm an CO2 je Kilometer emittieren. Damit kommt es bei sämtlichen reinen Benzinern und Diesel-Pkw – egal ob Klein- oder Sportwagen – zu einer Erhöhung. Für einen Neuwagen der unteren Mittelklasse um rund 30.000 Euro bedeutet dies ein Plus von 300 Euro ab dem Jahreswechsel. Lediglich einzelne Hybride, vor allem aber Plug-In Hybride, emittieren weniger und werden damit nicht teurer. Dasselbe gilt auch für Elektroautos, für die weiterhin gar keine NoVA zu bezahlen ist.
Für Neuwägen, die mehr als rund 5,9 Liter Diesel oder rund 6,7 Liter Benzin verbrauchen, wird es zusätzlich teurer. Ab 2024 ist für jedes Gramm CO2 je Kilometer in den Papieren über 155 Gramm 80 Euro zu bezahlen. Das bedeutet grob, dass man für jeden Liter mehr an Normverbrauch zusätzlich ca. 2.000 Euro für den Neuwagen zahlt.
Darüber hinaus wird der maximale Steuersatz für den Prozentsatz der NoVA bei Pkw mit Jahresbeginn auf 80 Prozent angehoben (2023: 70 Prozent). Diese Verschärfung betrifft aber nur wenige Sportwagen.
Teurer wird es auch für Klein-Lkw, Quads und Motorräder: Bei Klein-Lkw gibt es jährliche Anpassungen, wenn auch erst ab höheren Emissionswerten als bei Pkw. Für Motorräder über 125 ccm wird es 2024 erstmals automatisch teurer, da hier der CO2-Abzugsbetrag der Berechnungsformel um den Wert 2 sinkt. Bei einem durchschnittlichen Motorrad, welches 100 g/km CO2 emittiert, steigt die NoVA um einen Prozentpunkt. Motorräder bis 125 ccm bleiben weiterhin befreit.
Auch heuer gilt eine Übergangsregelung: Wer für ein NoVA-pflichtiges Neufahrzeug einen unwiderruflichen schriftlichen Kaufvertrag bis 1. Dezember 2023 abgeschlossen hat, zahlt noch die niedrigere NoVA gemäß den Werten von 2023, sofern das Fahrzeug bis zum 1. April 2024 geliefert wird.
Verschärfungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer (mVSt)
Die motorbezogene Versicherungssteuer fällt für fast alle Autos, die ab 1. Jänner 2024 erstmalig zugelassen werden, um 34,56 Euro pro Jahr höher aus als 2023. Nur bei sehr effizienten bzw. leistungsschwachen Pkw kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung. Wichtig: Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts. Der ÖAMTC rät, vor dem Autokauf (neu wie gebraucht) nachzurechnen, wieviel die Steuer für das Wunschfahrzeug ausmachen wird: www.oeamtc.at/mvst
Verschärfung bei privater Dienstwagennutzung
Zu einer Verschärfung kommt es beim Sachbezug bei der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen: Wer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzt, muss dafür Steuern bezahlen. Überschreiten die CO2-Emissionen laut den Papieren einen bestimmten Grenzwert, müssen in der Regel zwei anstatt 1,5 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat versteuert werden. Für Firmenfahrzeuge, die im Jahr 2024 erstmalig zugelassen werden, wird der bisherige CO2-Grenzwert auf 129 Gramm je Kilometer (gemäß WLTP bei Pkw bzw. WMTC bei Motorrädern) abgesenkt. Für zuvor erstmals zugelassene Fahrzeuge gilt der jeweilige Grenzwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Für E-Fahrzeuge fällt auch weiterhin kein Sachbezug an.
Aufladen eines Firmen-E-Fahrzeugs zu Hause
Eine maßgebliche Erleichterung soll es für Nutzer:innen von E-Firmenfahrzeugen laut einem Begutachtungsentwurf geben. Wollte man sich bisher z. B. die Kosten für den zu Hause in das Firmen-E-Auto geladenen Strom steuerfrei ersetzen lassen, so war die Erkennung des Fahrzeugs durch die Ladestation selbst nötig. Rückwirkend mit Jahresbeginn 2023 ist es nun ausreichend, wenn Lademenge und Ladeort durch das Fahrzeug aufgezeichnet werden oder die eigene Ladestation z. B. mit RFID-Karte bzw. -Chip freigeschalten wird, die/der ausschließlich dem Firmenfahrzeug zugeordnet ist. Durch die stark gestiegenen Strompreise ist 2024 ein steuerfreier Kostenersatz von 33,182 Cent/kWh möglich.
Rückwirkend ab 1.1.2023 sollen auch die Leasing-Raten für Wallboxen, die Arbeitgeber für Arbeitnehmer:innen übernehmen, dezidiert steuerfrei, sofern die zugrundeliegenden Anschaffungskosten 2.000 Euro nicht übersteigen. Bei höheren Anschaffungskosten sind die Raten für den übersteigenden Anteil steuerpflichtig.
Förderungen für E-Mobilität werden verlängert
Elektromobilität wird in Österreich 2024 mit 114,5 Millionen Euro gefördert. Die Förderung setzt sich aus dem E-Mobilitätsbonusanteil des Klimaschutzministeriums sowie dem Anteil der Auto- und Zweiradimporteure zusammen.
Privatpersonen bekommen für den Kauf eines E-Autos bis zu 5.000, für ein E-Motorrad bis zu 2.300 Euro. Private Ladeinfrastruktur wird ebenfalls gefördert: Für Wallboxen und Ladekabel gibt es bis zu 600 Euro, Errichter von Gemeinschaftsanlagen in Mehrparteienhäusern erhalten bis zu 1.800 Euro.
Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur gibt es bis zu 30.000 Euro Förderung. Mit weiteren 10 Millionen Euro soll die Schnellladeinfrastruktur in derzeit unterversorgten Gebieten vorangetrieben werden.
Neu – 1-Tages-Vignette, Mitnahme digitale Vignette bei Kennzeichenänderung
* Einführung einer 1-Tages-Vignette: Diese neue Vignettenkategorie ist ausschließlich digital verfügbar und wird besonders für Urlaubende auf der Durchreise interessant sein. Kosten: Pkw 8,60 Euro, Motorräder 3,40 Euro
* „Mitnahme“ der digitalen Vignette bei Kennzeichenänderung: Ebenfalls neu und ein Erfolg für den ÖAMTC: ein Mal pro Kalenderjahr ist die Umregistrierung der digitalen Vignette ohne Angabe von Gründen möglich, solange der Zulassungsbesitzer gleichbleibt. Dies ist insbesondere beim Fahrzeugwechsel hilfreich, wenn man ein neues Kennzeichen zugewiesen bekommt. Die Umregistrierung kostet 18 Euro.
Zwtl.: Seit 1. Dezember 2023 Streckenmaut für Menschen mit Behinderung gratis
Menschen mit Behinderungen bekommen die Jahresvignette und – seit 1. Dezember 2023 neu – auch die Streckenmaut, z. B. für Brenner- oder Tauernautobahn, kostenlos. Wenn die Daten zur Erlangung einer Gratisvignette im System vorliegen, erfolgt die Ausstellung der Mehrfahrtenkarte automatisch mit der Jahresvignette.
Ab März 2024 Beschlagnahme von Fahrzeugen nach Raserei möglich
Bei extremer Geschwindigkeitsübertretung (mehr als 80 km/h im Ortgebiet und mehr als 90 km/h außerorts) kann das Auto ab März 2024 beschlagnahmt und in weiterer Folge auch versteigert werden. Gehört das Auto nicht dem:der Raser:in, kann es zwar beschlagnahmt, aber nicht für verfallen erklärt und versteigert werden. Das gilt auch für Leasing- oder Mietautos. In solchen Fällen wird in den jeweiligen Fahrzeug-Papieren ein lebenslanges Lenkverbot für den:die Fahrer:in eingetragen werden.
Ab 6. Juli – Verpflichtende Assistenzsysteme in erstzugelassenen Fahrzeugen
Nach der EU-Typengenehmigungs-Verordnung müssen Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum ab 6. Juli 2024 verpflichtend mit folgenden hochentwickelten Fahrassistenzsysteme ausgestattet sein:
* Notbremsassistent: Das System muss Hindernisse und fahrende Fahrzeuge erkennen, in einer nächsten Stufe auch Radfahrende und Fußgänger:innen.
* Notfall-Spurhalteassistent: Droht das Verlassen der Spur, warnt das Fahrzeug zuerst. Beim Verlassen der Spur greift das System aktiv ein und lenkt das Kfz zurück.
* Intelligenter Geschwindigkeitsassistent: Die vorgeschriebene Geschwindigkeit wird über Kameras, Kartendaten oder Infrastruktursignale erfasst. Bei Überschreiten des Limits warnt das Fahrzeug oder es erfolgt eine automatische Übernahme von Tempolimits in den Tempomat oder Geschwindigkeitsbegrenzer. Ein Deaktivieren muss möglich sein, bei jedem Starten des Fahrzeugs ist er automatisch wieder aktiv.
* Rückfahrassistent: Mit Radar, Kamera oder Ultraschallsensoren werden Infos über hinter dem Fahrzeug befindliche Personen und Objekte ins Cockpit geliefert.
* Notbremslicht: Wird stark abgebremst, zeigt das Auto mit pulsierenden Bremslichtern oder schnell aufleuchtender Warnblinkanlage die (Not-)Bremsung an. Ausgelöst wird das System durch einen Verzögerungssensor oder das ABS.
* Müdigkeitswarner: Warnt Fahrer:innen bei nachlassender Aufmerksamkeit.
* Ereignisbezogene Datenaufzeichnung: Unfallbezogene Parameter vor, während und nach einem Aufprall werden – ausschließlich zum Zweck der Unfallforschung – gesammelt und anonymisiert abgelegt. Es darf keine Rückschlüsse auf Fahrzeug, Halter:in oder Lenker:in ermöglichen. Die Speicherung kann nicht deaktiviert werden.
* „Alkolocks“: Eine Schnittstelle zur Erleichterung der Nachrüstung mit alkoholempfindlichen Wegfahrsperren kann die Inbetriebnahme des Kfz durch eine unter Alkoholeinfluss stehende Person unterbinden.
Neue Gewichtsdefinition im Mautrecht betrifft Wohnmobile ab 3,5 Tonnen
Statt dem „höchsten zulässigen Gesamtgewicht“ entscheidet künftig die „technisch zulässige Gesamtmasse“, ob für ein Fahrzeug die Vignette oder die – höhere, fahrleistungsabhängige – Lkw-Maut zu bezahlen ist. Die technisch zulässige Gesamtmasse ist das vom Hersteller angegebene, maximal zulässige Gewicht des Fahrzeugs. Wohnmobile und andere auf 3,5 Tonnen „abgelastete“ Fahrzeuge (=Fahrzeuge, bei denen freiwillig das höchstzulässige Gesamtgewicht auf 3,5 Tonnen reduziert wurde), die nach dem 1. Dezember 2023 erstmals zugelassen werden, unterliegen künftig der Lkw-Maut. Fahrzeuge von Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag davon ausgenommen. Für den Altbestand (= Zulassung vor 1. Dezember 2023) gibt es eine fünfjährige Übergangsfrist.
Zertifizierung sichert Werkstätten Zugriff auf diebstahlrelevante Kfz-Bauteile
Damit freie Werkstätten auch weiterhin Zugang zu diebstahlrelevanten Kfz-Bauteilen (z. B. Schlüssel, Schlösser und Wegfahrsperre) haben, wurde EU-weit die Plattform SERMI (Security related Repair and Maintenance Information) geschaffen (https://www.vehiclesermi.eu/). 2023 sind die rechtlichen Grundlagen in Kraft getreten, 2024 erfolgt die Umsetzung – für den Zugang zu den sicherheitsrelevanten Fahrzeugdaten und somit für die Reparatur solcher Systeme benötigen Werkstätten dann eine Zertifizierung.
Eine Übersicht aller Neuerungen findet man unter www.oeamtc.at/neuerungen2024.
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