Rechtliche Argumente gegen Mautbefreiung A14 Bregenz und Umgebung

Aus folgenden Gründen ist die Mautbefreiung A 14 Bregenz und Umgebung verfassungswidrig.

– Eine Befreiung von Autobahnabschnitten zur Entlastung von Gemeindegebieten ist nur vorgesehen und sachlich gerechtfertigt, wenn dadurch der Durchreiseverkehr ausschließlich auf der Autobahn bleiben kann. Dies gilt aber nicht, wenn durch die Mautbefreiung die Durchfahrt von Vignettenflüchtlingen durch einzelne Orte vermieden wird, dafür aber die Durchfahrt durch andere Ortschaften herbeigeführt wird, weil der Durchreiseverkehr nicht durchgehend auf der Autobahn weiterfahren kann. Eine Vignettenbefreiung ist also nicht gerechtfertigt, wenn sie einzelne Orte zulasten anderer Orte begünstigt und entlastet. Im vorliegenden Fall müssen die Autofahrer, welche nicht mehr durch Bregenz und die Nachbarorte fahren, wenn sie mautfrei in die Schweiz weiterfahren wollen, bei Dornbirn oder Hohenems von der Autobahn abfahren und durch andere Ortsgebiete durchfahren.
– Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn jene Gebiete, wie die Ortsdurchfahrt Bregenz, die durch die Verkehrszahlen in den letzten Jahren keine Zunahme des Durchreiseverkehrs zu verzeichnen haben, entlastet werden, während jene Gebiete, die eine starke Zunahme des Durchreiseverkehrs in den letzten Jahren objektiv zu verzeichnen haben, zusätzlich belastet werden. Dies umso mehr, als die beiden Gebiete bereits jetzt in gleichem Ausmaß belastet sind. Nur die umgekehrte Vorgangsweise könnte sachlich sein.
– Es ist willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt, wenn durch die Mautbefreiung der Verkehr auf Kreisverkehre bei der Abfahrt der Autobahn umgeleitet werden, die jetzt schon überbelastet sind und zu geringe Kapazitäten aufweisen und den dadurch entstehenden zusätzlichen Verkehr von vornherein zu den zahlreichen Spitzenzeiten nicht aufnehmen können. Dies umso mehr, wenn dies zu Staus auf der rechten Spur der Autobahn führt, die unzulässige Gefährdungssituationen auf der Autobahn mit sich bringen.
– EU-Recht und darauf aufbauend österreichisches Recht sieht vor, dass Gebiete, die IG-Luft Gebiete sind, weil die Immissionsbelastung zu hoch ist, durch geeignete Maßnahmen entlastet werden müssen. Während Bregenz derzeit die Grenzwerte nach IG-Luft nicht erreicht und trotzdem zusätzlich entlastet wird, wird der Verkehr in bereits nach IG-Luft belastete Bereiche, wie Hohenems und Lustenau, umgeleitet und diese Gebiete dadurch noch stärker belastet. Dies obwohl für die dadurch zusätzlich belasteten Gebiete Entlastungsmaßnahmen gefordert sind und nicht umgekehrt.
– Es ist äußerst fraglich, ob Maßnahmen einer Mautbefreiung nicht dazu führen, dass der Durchreiseverkehr von Norden nach Süden und umgekehrt, in die Region Vorarlberg umgeleitet wird und tatsächlich nicht zu einer Entlastung, sondern zum Gegenteil führen und damit überhaupt nicht geeignet sind, den beabsichtigten Zweck realistischerweise zu erreichen. Wenn die Maßnahme sinnlos ist oder gar kontraproduktiv, ist sie umso mehr willkürlich und verfassungswidrig.
– Normalerweise müsste die nächste Autobahnabfahrt nach Bregenz gewählt werden, bis zu der die Mautbefreiung gilt. Hier wurde aber die 4. Abfahrt genommen, weil bei den vorigen Abfahrten Staus in den Ortschaften entstehen würden. Dieses Argument gilt aber genauso für die 4. Abfahrt und auch faktisch umso mehr für die 3. Abfahrt Dornbirn-Süd, welche auf dem kürzeren Weg in die Schweiz führt.
– Zusätzlich führt die Mautbefreiung bis Hohenems höchstwahrscheinlich zu Schleichverkehr in den Ortschaften südlich von Hohenems, weil auch dort Vignettenflucht eintritt, indem die Auffahrt Hohenems gewählt wird und nicht die nächstliegenden Auffahrten zur Autobahn. Da auch diesbezüglich eine Mehrbelastung von Ortschaften entsteht, während andere Ortschaften damit entlastet werden, ohne dass hier sachliche Argumente für diese Vorgangsweise genannt werden können, ist auch deshalb die Mautbefreiung willkürlich und verfassungswidrig.
– Außerdem bringt diese Mautbefreiung willkürlich Ausnahmen von der Mautpflicht und eine unsachliche Bevorzugung oder Benachteiligung von Autofahrern aus oder in verschiedene Gebiete. Es ist davon auszugehen, dass wenn jemand wegen Verletzung der Mautpflicht südlich von Hohenems bestraft wird, geltend macht, dass er willkürlich nicht von der Maut befreit wurde und dass die Ausnahme damit wiederum aufzuheben ist. Nicht zuletzt könnten diese unsachlichen Ausnahmen sogar dazu führen, dass die Mautpflicht überhaupt entfällt, weil unsachliche Ausnahmen dazu führen können, dass die Mautpflicht überhaupt unzulässig wird (vgl. Erkenntnis VfGH zur Grunderwerbsteuer).

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