Reisefreiheit mit Tücken

Enden Urlaubsreisen im arbeitsrechtlichen Fiasko? AK-Juristen beklagen widersprüchliche Regelungen

Die Grenzen sind offen! Endlich! Gleichzeitig wird vor Reisen gewarnt. So hat die vermeintliche neue Reisefreiheit beachtliche Tücken. Vorarlberger Unternehmen verleitet die missverständliche Lage zu teils höchst eigenartigen Regelungen, kritisiert die AK.
Übers Wochenende rasch auf einen Kaffee nach Lindau? Oder heuer doch noch im Sommer ans Meer fahren? Geht das überhaupt? Praktisch schon. Die meisten Grenzen sind ja wieder offen. Auch die Kontrollen nach Deutschland sollen demnächst zurückgefahren werden. Aber ob Reisen ins Ausland arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, ist eine ganz andere Frage.
Das Außenministerium stuft die Nachbarländer nämlich als Hochrisikogebiete ein. Das kann man auf der Homepage des Ministeriums nachlesen. Manche Personalverantwortliche hat das zur Idee verleitet, dass Urlaubsreisen am besten ganz zu unterlassen sind. Das hatte teils wilde Auswüchse zur Folge.
So hat eine Unterländer Firma ihre Mitarbeiter ganz unverhohlen gewarnt: „Reisen gefährdet das Unternehmen in seiner Existenz“ steht auf der Information an die Belegschaft und: „Wer sich ins Ausland begibt, hat die Pflicht, dies per Mail bekannt zu geben.“ Die Adresse lautet sinnigerweise: unverantwortlich.covid19@firmenname.com. „Des weiteren ist der Rückkehrer verpflichtet, 14 Tage eine Maske und Handschuhe im Gebäude zu tragen. Des weiteren wird der Rückkehrer so gut wie möglich, zum Schutz seiner Arbeitskollegen, isoliert. Für Büromitarbeiter wird dazu eine lsolationsbüro eingerichtet. Zuwiderhandeln führt zu Schadensersatzansprüchen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen.“ Das sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschreiben.
Davon rät AK-Jurist Christian Maier drigend ab. Er hält dagegen. „Am Wochenende ist, wenn man keinen Wochenenddienst hat, grundsätzlich Freizeit, da können Arbeitnehmer tun und lassen, was sie sollen. Und Urlaub ist Privatsache“, betont Maier, „es geht den Chef zunächst einmal gar nichts an, wohin die Reise geht.“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach der geltenden Rechtslage nicht dazu verpflichtet werden, ihre Urlaubsdestination bekanntzugeben.
Wenn jemand freilich im Urlaub grob fahrlässig handelt und sich deshalb mit Covid-19 infiziert, dann könnte der Lohn einbehalten werden. „Ob aber eine Erkrankung grob fahrlässig herbeigeführt wurde, wird man im Einzelfall prüfen müssen. Wenn ich mich im Ausland an die behördlichen Auflagen halte, also den Abstand einhalte und Mundschutz trage etc., dann kann eine grobe Fahrlässigkeit kaum begründet werden“, sagt Maier. Die Tatsache alleine, dass man sich im Ausland aufgehalten hat, ist an sich noch nicht grob fahrlässig.

Die augenblicklich höchst widersprüchliche Politik aus Grenzöffnung und Reisewarnung hat nichts als Verunsicherung verschuldet. Das würde sich schlagartig klären, wenn das Außenministerium die Sicherheitswarnungen auf Stufe drei senken würde. Dann stünde einer echten Reisefreiheit auch nichts mehr im Weg stehen.

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